Arbeitsstättenverordnung an neue Formen des mobilen Arbeitens anpassen

Der Landtag wolle beschließen: Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf der Ebene des Bundesrates für eine Novellierung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einzusetzen und gem. § 80 Abs. 3 GG einen Neuentwurf dieser Verordnung der Bundesregierung zuzuleiten. Dabei sind in Ergänzung zu den bisherigen Regelungen für Telearbeitsplätze (§§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 7 ArbStättV)