Durchsetzung eines Verbots der betäubungslosen Schlachtung aus religiösen Gründen

Drucksache: 19/169Datum: 14.09.2017 Der Landtag wolle beschließen:1. Der Landtag spricht sich gegen das betäubungslose Schlachten aus religiösen Gründen aus.2. Der Landtag bittet die Landesregierung, sich auf Bundesebene für eine Streichung des § 4 a Abs. 2 Ziff. 2 TierSchG einzusetzen. Begründung:Der Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg/EGMR (EUROPEAN COURT OF HUMAN RIGHTS 465, 27.6.2000) führt aus,