Drucksache 19/443
Datum: 11.01.2018
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG)
Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landes- verfassungsgerichtsgesetz – LVerfGG) vom 10. Januar 2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 273), wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 2:
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Januar 2018 in Kraft.
Jörg NOBIS und die AfD-Fraktion
Begründung:
Die aktuelle Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 2 LVerfGG, wonach bei Ausscheiden eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts gemäß § 9 Abs. 3 LVerfGG vor Ablauf der Amtszeit unverzüglich ein Nachfolger für eine volle Amtszeit zu wählen ist, wird ge- strichen.
§ 4 Abs. 4 Satz 1 LVerfGG regelt hingegen, dass bei Ausscheiden eines Mitglieds des Landesverfassungsgerichts gemäß § 9 Abs. 3 LVerfGG aus dem Amt dessen Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds diesem als Mitglied des Landesverfassungsgericht nachfolgt, ohne daß es hierfür einer er- neuten Wahl durch den Landtag bedarf. Der Landtag wählt für das nachgerückte Mitglied einen Stellvertreter für den Rest der Amtszeit.
Die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 1 LVerfGG ist erst zum Ende der vergangenen Le- gislaturperiode neu getroffen worden. Die bestehende Inkonsistenz wird durch diese Gesetzesänderung behoben.
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00400/drucksache-19-00443.pdf