Inzidenzwerte dürfen nicht alleinige Grundlage für Grundrechtseinschränkungen sein
Hauptkriterium für Maßnahmen der Infektionseindämmung in der Corona-Pandemie sind derzeit Inzidenzwerte, die Aufschluss über die Ausbreitung von SARS-COV2–Infektionen geben sollen. In Schleswig-Holstein folgen nun abgestuft nach Inzidenzwerten in Landkreisen und kreisfreien Städten verpflichtende Maßnahmen, wie sie im novellierten Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgegeben sind. Diese Inzidenzwerte sind nicht geeignet, als maßgebliches Kriterium lokale Strukturen in den betroffenen
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