Pflicht zur Teilnahme am Schulunterricht stärken
Der Landtag wolle beschließen: Der Schleswig-Holsteinische Landtag bekennt sich zur gesetzlichen Schulpflicht, so wie sie in Art. 12 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und in den §§ 20-24 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes geregelt ist. Die aus dem staatlichen Erziehungsauftrag folgende Schulpflicht beinhaltet eine Pflicht der Schüler zur umfassenden Teilnahme am Unterricht und an sonstigen
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