Werbung für Schwangerschaftsabbrüche nicht zulassen – § 219a StGB beibehalten
Drucksache: 19/451Datum: 12.01.2018 Der Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert, sich auf Bundesebene für die Beibehaltung des § 219a StGB einzusetzen, der es untersagt, Werbung für Schwangerschaftsabbrüche zu betreiben. Begründung: Schwangere Frauen, die vor der Frage stehen, ob sie ihr Kind austragen oder abtreiben, haben eine schwerwiegende Entscheidung zu treffen. Um sie in ihrer
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