
Aus unserem Gesetz-Entwurf:
Das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. 2018, S. 69), wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Eine Steuer auf die Ausübung des Jagdrechts (Jagdsteuer) darf nicht erhoben werden.“
drucksache-19-00758
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00700/drucksache-19-00758.pdf