
Aus unserem Gesetz-Entwurf:
§ 258 Abs. 1 wird um den folgenden zweiten Satz ergänzt:
„Ein Schuss, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit ist.“
drucksache-19-00458
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00400/drucksache-19-00458.pdf