
Aus unserem Gesetz-Entwurf:
§ 251 Absatz 4 LVwG wird wie folgt neu gefasst:
Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.
§ 259 Absatz 2 LVwG wird wie folgt geändert:
Schusswaffen und Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 259 Absatz 3 Satz 2 LVwG wird wie folgt geändert:
Vor Gebrauch von Schusswaffen und Distanz-Elektroimpulsgeräten gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets zu warnen; die Warnung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.
drucksache-19-01000
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/01000/drucksache-19-01000.pdf