Aus unserem Gesetz-Entwurf: § 251 Absatz 4 LVwG wird wie folgt neu gefasst: Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen. § 259 Absatz 2 LVwG wird wie folgt geändert: Schusswaffen und Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich
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