
Aus unserem Gesetz-Entwurf:
1. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
(1) Wahlvorschläge können einreichen:
1. Politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen, …
2. § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
(3) Wahlvorschläge politischer Parteien oder Wählergruppen, die in der Gemeindevertretung nicht vertreten sind, und Wahlvorschläge einer Bewerberin oder eines Bewerbers gemäß Absatz 1 Nr. 2 müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.“
drucksache-19-00257
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00200/drucksache-19-00257.pdf