Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes – Einreichung von Wahlvorschlägen gem. § 51 GKWG

Aus unserem Gesetz-Entwurf: 1. § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst: (1) Wahlvorschläge können einreichen: 1. Politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag (gemeinsamer Wahlvorschlag) einreichen, … 2. § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: (3) Wahlvorschläge politischer Parteien oder Wählergruppen,