Aus unserem Gesetz-Entwurf: Nach § 14 Abs.1 S.1 werden die folgenden Sätze eingefügt: Mitglieder der Hochschulen dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte können die Hochschulen Ausnahmen zulassen. Satz 2 gilt entsprechend für Gasthörer, Studienkollegteilnehmer, Teilnehmer des DAAD-Projektes INTEGRA und
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