Aus unserem Gesetz-Entwurf: § 8 Abs. 1 S. 1 lautet wie folgt: „Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen Einrichtungen können durch die Gemeinden von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden erhoben werden, denen hierdurch Vorteile erwachsen.“ Link:
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