Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes
Aus unserem Gesetz-Entwurf: § 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Den unterschiedlichen Leistungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler kann sowohl durch Unterricht in binnendifferenzierter Form als auch durch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schülerinnen und Schüler differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden entsprochen werden.“ b) Satz 3
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