
Aus unserem Gesetz-Entwurf:
§ 6 wird wie folgt geändert:
„In 6 Abs. 3 wird die Formulierung „zu 70 von Hundert“ durch das Wort „vollständig“ ersetzt.“
drucksache-19-00239
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00200/drucksache-19-00239.pdf