Aus unserem Gesetz-Entwurf: § 6 wird wie folgt geändert: „In 6 Abs. 3 wird die Formulierung „zu 70 von Hundert“ durch das Wort „vollständig“ ersetzt.“ Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00200/drucksache-19-00239.pdf print
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