Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserabgabengesetzes – Verwendung des Aufkommens aus der Wasserabgabe gem. § 6 LWAG

Aus unserem Gesetz-Entwurf: § 6 wird wie folgt geändert: „In 6 Abs. 3 wird die Formulierung „zu 70 von Hundert“ durch das Wort „vollständig“ ersetzt.“   Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00200/drucksache-19-00239.pdf print