
Aus unserem Gesetz-Entwurf:
§ 15 Abs. 1 wird um den folgenden Satz 3 ergänzt:
„Dies gilt weiterhin nicht für die Verwendung von Motorfahrzeugen, die mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt ausgestattet sind.“
drucksache-19-00761
Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00700/drucksache-19-00761.pdf