Aus unserem Gesetz-Entwurf: § 15 Abs. 1 wird um den folgenden Satz 3 ergänzt: „Dies gilt weiterhin nicht für die Verwendung von Motorfahrzeugen, die mit einem Elektromotor mit einer Leistung bis zu 900 Watt ausgestattet sind.“ Link: http://www.landtag.ltsh.de/infothek/wahl19/drucks/00700/drucksache-19-00761.pdf print
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