Aus unserem Gesetz-Entwurf: Es wird folgender neuer § 47 g eingefügt: „§ 47 g Beauftragter für Menschen mit Behinderung (1) Zur Verwirklichung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderung können die Gemeinden einen Beauftragten für Menschen mit Behinderung bestellen. In Gemeinden mit einem Beirat für Menschen mit Behinderung kann der Vorsitzende des Beirats zum Beauftragten für
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