Claus Schaffer: Art und Umfang der Investitionskostenförderung in Schleswig-Holstein Teil II
Vorbemerkung des Fragestellers: Die Länder sind gem. § 9 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungs-starken, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versor-gungsstruktur. Die Pflegekassen übernehmen allein die Pflegevergütung, in deren Bemessung grundsätzlich keine investiven Kosten einfließen dürfen (vgl.§§ 82 Abs. 2 SGB XI, 2 Nr. 2 KHG). Den Ländern ist ein Wahlrecht zwischen finanziellen
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