Claus Schaffer: Art und Umfang der Investitionskostenförderung in Schleswig-Holstein Teil III
Vorbemerkung des Fragestellers: Die Länder sind gem. § 9 SGB XI verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsstarken, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Die Pflegekassen übernehmen allein die Pflegevergütung, in deren Bemessung grundsätzlich keine investiven Kosten einfließen dürfen (vgl.§§ 82 Abs. 2 SGB XI, 2 Nr. 2 KHG). Den Ländern ist ein Wahlrecht zwischen finanziellen
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