In der Kriminalstatistik werden Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz aufgeführt, ohne dass hier der Ausgang der Verfahren oder ein Dunkelfeld erkennbar werden. 1. Wie viele Fälle a) der unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs.1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AufenthG; b) des illegalen Aufenthalts gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2
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