Im schleswig-holsteinischen Schulgesetz heißt es: „Zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele sind Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen besonders zu unterstützen. Das Ziel einer inklusiven Beschulung steht dabei im Vordergrund“ (SchulG S-H § 4, 13. GVOBl. Schl.-H. S. 39 ff.). Die integrative Beschulung im gemeinsamen Unterricht erfolgt bei Schülern mit dem Förderschwerpunkt Soziale und Emotionale Entwicklung
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